Warum ist die Mitgliedschaft im Verband wichtig?

Wozu brauche ich denn einen Berufsverband?

Ja - wozu eigentlich?
Ich kann mir selber helfen!

TATSÄCHLICH?

Die nachfolgenden Zeilen lassen leicht erkennen, welche Gründe für Ihren Verbandseintritt sprechen ...!

Wie alles einmal anfing.............

DER FAHRLEHRERBERUF seine Entwicklung von den Anfängen bis zur Gegenwart

Reichsgesetzblatt

Das "Gesetz über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen", erlassen am 3.Mai 1909 von Kaiser Wilhelm II., bildete die Grundlage für die erste Verordnung des Bundesrates vom 3. Februar 1910.

Hiernach wurde die Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges erteilt, nachdem der Nachsuchende seine Befähigung durch eine Prüfung dargetan hatte. Bei der Vorbereitung zur Prüfung muss der Proband von "einer zur Ausbildung von Führern ermächtigten Person begleitet und beaufsichtigt werden".

Nehmen wir also das Jahr 1910 als Geburtsjahr des Fahrlehrerberufes an. Der Fahrlehrer als eine zur Begleitung und Beaufsichtigung ermächtigte Person.

Die Verordnung vom 1. März 1921 schrieb erstmals eine Fahrlehr- und Fahrschulerlaubnis vor. Erteilt wurde diese jedoch nur, wenn ein Bedürfnis vorlag. Nicht jedermann konnte also nach Belieben eine Fahrschule eröffnen.

Einen herben Rückschlag erfuhr der Berufsstand 1933, denn die Verordnung vom 21. Dezember 1933 hob den bis dahin obligatorischen Fahrschulbesuch auf. Die Fahrschulerlaubnis entfiel, die Gründung von Fahrschulen stand zur Förderung der Motorisierung jedem frei.

Die Umschreibung von Behörden-Fahrlehrerscheinen in zivile Fahrlehrerscheine konnte zwar erst nach dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst erfolgen. Dennoch gab es eine Fahrlehrerschwemme, die zu Preisverfall und Minderung der Ausbildungsqualität führte.

Die bis 1933 eigenständigen Fahrlehrerverbände wurden gleichgeschaltet und 1934 der Reichverkehrsfachgruppe Kraftfahrlehrer als Zwangsmitglieder angegliedert.

Zur Ordnung des Berufsstandes kam am 31. Januar 1935 der sogenannte Sperrerlass, es gab bis auf weiteres keine Fahrlehrererlaubnis mehr. 1935 setzte man Richtpreise für die Grundgebühr und Fahrstunden fest, die niemand unterbieten durfte. Bei Zuwiderhandlung drohte ein Ordnungsgeld von 1 000, - Reichsmark. Da bis 1936 nur die praktische Ausbildung geregelt war, wurde diese per Erlass 1936 auf die theoretische Unterrichtung ausgedehnt.

Die gesetzlichen Bestimmungen aus dem Jahre 1933 galten eigentlich bis zum 31. August 1957, der Inkraftsetzung einer Fahrlehrerverordnung, die auf Druck der Fahrlehrerverbände zustande kam. Ein Versuch, die Fahrschulerlaubnis und Bedürfnisprüfung wieder einzuführen, scheiterte 1948 am Einspruch der Besatzungsmächte.

1962 fällte das Oberverwaltungsgericht Bremen eine Entscheidung, die bis heute nicht korrigiert wurde. Das Urteil hob die vorher geübte Praxis der Verwaltungsbehörden, Fahrlehrerscheine von Behörden und Bundeswehrfahrlehrern erst nach dem Ausscheiden aus dem Dienst in eine zivile Fahrlehrererlaubnis umzuschreiben, auf.

Seit dieser Zeit besitzen zigtausend — die genaue Zahl kennt niemand — Behörde und Bundeswehrfahrlehrer zwei Fahrlehrerscheine und können somit auch schon während ihrer Dienstzeit eine nebenberufliche Tätigkeit ausüben. Diese Entscheidung bereitet dem Berufsstand heute noch schwere Wettbewerbsprobleme.

Das schwärzeste Jahr für die gesamte Fahrlehrerschaft sollte jedoch 1965 werden. Das Bundesverwaltungsgericht stellte plötzlich fest, dass die Fahrschulerlaubnis mangels ausreichender gesetzlicher Ermächtigung - wir hatten 1965 ja lediglich eine Fahrlehrerverordnung und kein Fahrlehrergesetz - rechtswidrig sei und keine Anwendung finden dürfe. Die Ermächtigung nach § 6 Abs. 1 STVG reichte nach Ansicht der Verwaltungsrichter nicht aus. Das hieß nichts anderes, als dass fortan wieder jedermann eine Fahrschule eröffnen konnte.

Jetzt schossen wieder Fahrschulen von berufsfremden Inhabern aus dem Boden, die z.T. noch heute existieren.

Es würde allerdings nicht den Tatsachen entsprechen, wenn man annimmt, der Berufsstand habe sich in all diesen Jahren nicht permanent um eine Verbesserung der rechtlichen Grundlagen bemüht.

Zum Beispiel wurde im Jahre 1967 dem amtierenden Bundesminister für Verkehr eine Petition überreicht, die damals die anstehenden Unzulänglichkeiten im Fahrlehrerwesen beinhaltete.

Auch die heute wie selbstverständlich im Gesetz verankerte "Gefahrenlehre" wurde bereits Anfang der sechziger Jahre von den Verbänden als "VERKEHRSSICHERHEITSLEHRE" entwickelt und in den Fahrschulen eingeführt.

Die Ausbildung des Fahrlehrer-Nachwuchses lag allen Verbänden sehr am Herzen, da es zu diesem Zeitpunkt keine Ausbildungspflicht für Fahrlehrer gab. Weitsichtige Kollegen aus den Verbänden übernahmen bereits 1954 das damals nicht geringe Risiko, eine Fahrlehrer Ausbildungsstätte zu gründen und gleichzeitig über dieses Institut Fahrlehrer-Fortbildung zu betreiben.

Eine gesetzliche Verpflichtung zur Fahrlehrerausbildung bestand hingegen noch immer nicht.

Der Berufsstand erkannte, welche Gefahren mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVG) für den Berufsstand verbunden waren.

Am 24. November 1966 veranstaltete die Bundesvereinigung unter Teilnahme von Ministerialbeamten, Wissenschaftlern und Vertretern von Verbänden erstmals ein Rundgespräch.

In diesem Gespräch festigte sich die Meinung aller Beteiligten, dass aus dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit an der Fahrschulerlaubnis festgehalten werden müsse. Weiter war die einhellige Auffassung, dass die Ausbildung des Fahrlehrernachwuchses gesetzlich geregelt und amtlich anerkannte Fahrlehrerausbildungsstätten etabliert werden müssen.

Als Folge dieses Rundgesprächs trat am 1. Oktober 1969 erstmalig ein FAHRLEHRERGESETZ in Kraft.

Dennoch konnte man sich bis zum Jahre 1977 noch mit einem "Fernstudium" oder als Autodidakt auf die Fahrlehrerprüfung vorbereiten.

Im September 1977 wurde der Besuch einer Fahrlehrerausbildungsstätte endlich obligatorisch.

Das unsinnige Verbot, Schulungs- und Prüfungsfahrten auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen durchzuführen, verschwand. Schulung und Prüfung auf Autobahnen und Kraftfahrstrafen wurden im Gegenteil obligatorisch.

Die Ausbildungspflicht gilt jetzt für alle Fahrerlaubnisklassen, der Besuch des theoretischen Unterrichts wurde vorgeschrieben.

Mit der Einführung des "Führerscheins auf Probe" im Jahr 1986 kamen für die Fahrlehrerschaft ganz neue Aufgaben hinzu.

Eine große Zahl von Berufskollegen ließ sich zum Moderator ausbilden.

Mit Unterstützung von Wissenschaftlern wurde über die Bundesvereinigung ein Nachschulungsprogramm für auffällige Kraftfahrer erstellt. Dieses Aufbau-Seminar-Kraftfahrer (ASK) wurde ab Februar 1990 als Modellversuch auch in Mecklenburg-Vorpommern eingeführt. Durch die Änderung des § 4 STVG ist nunmehr eine gesetzliche Grundlage mit z. T vorgeschriebener Teilnahme an diesen Kursen erreicht. Der "Punkteabbau" ist somit von amtlicher Seite ermöglicht.

Diese anspruchsvollen Aufgaben bedingen eine Fortbildung. Auch dieser neuen Aufgabe hat sich der Fahrlehrer-Verband gestellt und führt Moderatoren-Aus- und -Weiterbildungskurse durch. Eine wichtige Aufgabe wird in den nächsten Jahren die weitere Betreuung der Fahranfänger sein. Hier werden z. Z. verschiedene Möglichkeiten mit Hilfe der Verbände erprobt, um möglichst Eingang in die Gesetzgebung zu finden.

Auf alle neuen Aufgaben für den Berufsstand hat der Verband flexibel reagiert und die Fahrlehrer durch Fortbildungsmaßnahmen immer höher qualifiziert.

Die Fahrlehrerschaft in der Bundesrepublik hat die ihr vom Gesetzgeber gegebenen Aufträge stets sehr engagiert und zur völligen Zufriedenheit ausgeführt.

Die Kurzdarstellung der ENTWICKLUNG UNSERES BERUFSSTANDES zeigt auf, wie wichtig der berufsständische Zusammenschluss aller Fahrlehrer ist.

Durch den EG-Binnenmarkt treten wieder neue Schwierigkeiten für den Berufsstand auf.

Nur ein mitgliedsstarker Verband ist in der Lage, die Gefahren abzuwehren und das Berufsbild zu festigen.

Mit dem geänderten Fahrlehrergesetz das am 01.01.1999 in Kraft getreten ist, hat der Berufsverband einen weiteren Schritt getan das Berufsbild zu festigen.

FRAGE: Was wäre, wenn ...

Wo stünden wir Fahrlehrer ohne Berufsvertretung?

Nicht einmal ein Fahrlehrergesetz hätten wir - wir wären also beruflich recht- und schutzlos!

Die ständige Weiterentwicklung des Fahrlehrerrechts, der Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen, der Sicherung und Konsolidierung des gesamten Berufsstandes war und ist in unserem Sinne nur gegeben durch Aktivitäten

auf Bundesebene

der BUNDESVEREINIGUNG DER FAHRLEHRERVERBÄNDE e.V. als unserer Vertretung gegenüber den Bundesparlamenten, der Bundesregierung und allen sonstigen Institutionen und Verbänden,

auf Landesebene

des FAHRLEHRER-VERBANDES Mecklenburg-Vorpommern e. V. gegenüber der Prüforganisation, der Landesregierung, dem Landesparlament und allen sonstigen Instanzen und Institutionen,

auf örtlicher Ebene

unserer Kreisverbände, die den mancherorts erforderlichen "Schutz und Schirm" gegenüber den örtlichen Behörden und anderen Organisationen gewähren und die notwendigen Kontakte sichern.

"Was wäre, wenn ..."

Erinnern Sie sich noch an den sogenannten "Papi-Führerschein"?

Jeder Führerscheinbesitzer konnte auf Antrag OHNE FACHBEZOGENE VORBEDINGUNG seine "Nächsten" in Einzelausbildung zu Prüfung bringen — ein Schülerpotential, das den behördlichen zugelassenen Fahrschulen verloren ging.

Aber das war einmal — dank Einspruch der Verbände!

Oder — denken Sie doch einmal an die von unserer Bundesvertretung abgeblockten Bemühungen der großen "Handelsketten", die zum Teil heute noch versuchen, "ins Fahrschulgeschäft zu kommen".

Glauben Sie im Ernst, dass eine Fahrschule üblicher Prägung deren Wettbewerbsvorstellungen nachvollziehen können?

Und - aus der Vergangenheit — es gab starke Bestrebung verschiedener Interessenvertreter, Fahrschüler während der Ausbildung die Möglichkeit zu geben, auf einem Pkw der Fahrerlaubnisklasse B ohne Begleitung eines Fahrlehrers Übungsfahrten durchzuführen.

Durchaus ernstzunehmende Wissenschaftler versuchen die Fahrausbildung zu reformieren. Großfahrschulen werden favorisiert. Ausbildung auf Simulatoren sei vorzuschreiben und bei der Pkw-Ausbildung sollte der Fahrlehrer am Ausbildungsende über Funk von einem zweiten Fahrzeug aus die Anweisungen erteilen.

Diese Dinge konnten schon im Ansatz durch den heftigen Einspruch der Fahrlehrer-Verbände verhindert werden.

Z. Z. laufen Bestrebungen, die Fahrausbildung in die Schulen zu verlagern. Hier ist der Berufsstand gefordert, dies genau zu beobachten und gegen Wettbewerbsverzerrungen einzuschreiten.

Unterstützung — Beratung

Ihr BERUFSVERBAND berät und betreut seine Mitglieder durch sach- und fachkundige Mitarbeiter.

Hautnah...

Fungiert als Vertretung vor Ort der Kreisvorsitzende.

Hier werden zunächst einmal die Sorgen und Nöte der Verbandskollegen besprochen und Hilfsaktionen in die richtigen Wege geleitet (satzungsgemäßer Auftrag des Kreisvorsitzenden)

Sie können also unschwer feststellen, dass die Betreuung der Kollegenschaft flächendeckend über das ganze Bundesgebiet gesichert ist.

Also:

EINE LÜCKENLOSE FLÄCHENPRÄSENZ IM DIENST DER BERUFSKOLLEGEN!

Ich habe Ärger mit der Behörde - Wer Hilft mir?

Antwort: IHR FAHRLEHRERVERBAND

Für Handwerker, die auf eine lange Tradition ihres Berufes zurückblicken können, ist es selbstverständlich, Mitglied ihrer Berufsvertretung zu sein.

In diesen Kreisen weiß man schon seit Generationen, dass der Einzelne seine Interessen nicht gegenüber dem Staat, den Behörden und Institutionen durchsetzen kann.

Bei einem so "jungen" Beruf wie dem des Fahrlehrers, mit seinem sich schnell ändernden technischen und politischen Umfeld, ist ein starker Berufsverband besonders wichtig. Unsere Dachorganisation, die Bundesvereinigung, wird heute bei allen die Fahrausbildung betreffenden Gesetze und Verordnungen von den Ministerien eingebunden. Es lassen sich jedoch nicht alle Wünsche durchsetzen!

Die Gründe von Interessengemeinschaften und Bürgerinitiativen sind ein weiterer Beweis, dass nur in der Gemeinschaft gesteckte Ziele zu erreichen sind.

Der EINZELNE vermag nichts zu erreichen — Wohl aber die GESAMTHEIT Gleichgesinnter!

Es lohnt sich also tatsächlich, Mitglied des Verbandes zu sein!

Wie sieht es mit dem Wettbewerb aus?

Wer und was schützt uns vor "Schlitzohren"?

Natürlich gelten für Fahrschulen, wie für alle anderen Gewerbetreibenden auch, die Wettbewerbsgesetze, z. B.

  • das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG)
  • das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
  • die Zugabeverordnung (Zugabe VO)
  • die Verordnung über Preisangaben und
  • das Rabattgesetz.

Darüber hinaus gelten speziell für Fahrschulen als zusätzliche Garantie für einen geordneten Wettbewerb die Vorschriften des § 19 des Fahrlehrergesetzes.

Der FAHRLEHRER-VERBAND bemüht sich, Wettbewerbsverstöße zu bereinigen und zwischen den beteiligten Fahrschulen zu vermitteln.

Lieblingsthema der Medienlandschaft:

DER FÜHRERSCHEIN AUF PROBE

Wissen Sie eigentlich, dass die Finger Ihrer Hände nicht ausreichen, um die Institutionen und Verbände aufzuzählen, die sich alle um die Zulassung zur "Nachschulung auffälliger Fahranfänger" bemüht haben?

Aufbau-Seminare für Kraftfahrer (ASP und ASF) zum Erhalt der Fahrerlaubnis sind nach der Erprobung nunmehr gesetzlich geregelt.

FAZIT: Dank der Fahrlehrer-Berufs-Verbände dürfen nur besonders geschulte, amtlich zugelassene FAHRLEHRER diese Nachschulungskurse durchführen.

Und das bedeutet für ihn

TATSÄCHLICH! Ein neues Betätigungsfeld.

Was bietet Ihr Berufsverband noch mehr?

INFORMATIONEN seiner Mitglieder durch:

  • regelmäßige RUNDSCHREIBEN
  • kostenlosen Bezug der monatlich erscheinenden FACHZEITSCHRIFT "Fahrschule" und andere mögliche Publikationen
  • VERSAMMLUNGEN auf Landes-, Kreis- und teilweise Ortsebene
  • u. a. m.

Fortbildung

Stete Fortbildung und Weiterbildung auf Landesebene ermöglicht Ihnen Ihr Fahrlehrerverband (anerkannter Ausbildungsträger für Fortbildungslehrgüänge gemäß § 33 Fahrlehrergesetz), indem er regelmäßig sowohl allgemeine als auch spezielle Seminare durchführt. Eine berufsbezogene, für den Berufsalltag nützliche Einrichtung.

Denn: Ohne diese Seminare und das weil inzwischen fast jeder Fahrlehrer wäre es für den Einzelnen sehr schwierig, sich selbst auf dem neuesten Stand der Rechtsvorschriften zu halten! Beachten Sie doch in diesem Zusammenhang einmal die vielen Änderungen und Neuerungen auf den Gebieten der FahrschAusbO, StVO und StVZO, FahrIR, FeV usw., die es zu kennen, zu verarbeiten und weiterzuvermitteln gilt.

Besonders bei der Umsetzung des EU-Rechts hat die Bundesvereinigung mit ihren Landesverbänden verschiedene Informationsveranstaltungen durchgeführt. Wichtiges Informationsmaterial, um das uns. viele Behörden beneiden, haben unsere Mitglieder erhalten.

Vorsorge und Fürsorge

Die Fahrlehrerversicherung wurde 1952 von Mitgliedern der Fahrlehrer-Verbände gegründet. Diesem mutigen Schritt verdanken wir unsere berufsständische Versicherung. Waren es zunächst die rein beruflichen Absicherungen, so sind heute auch die Risiken im privaten Bereich versicherbar.

Ausgenommen ist die Lebens- und Krankenversicherung. Für diese Sparten besteht mit befreundeten Versicherungsgesellschaften ein Gruppenversicherungsvertrag für Verbandsmitglieder. Die hier zu erreichenden Einsparungen, übertreffen häufig den Verbandsbeitrag.

Es ist in naher Zukunft damit zu rechnen, dass der Bereich Lebens- und Krankenversicherung den Mitgliedern des Verbandes weitere erhebliche Einsparungen bringen wird.

…und schließlich:

Durch die Zusammenkünfte bei Versammlungen, Fortbildungsseminaren und gesellschaftlichen Veranstaltungen lernt man seinen Mitbewerber häufig als netten Kollegen kennen und geht bei Problemen leichter aufeinander zu, ohne sich gleich zu bekriegen. Miteinander ist eben immer besser als gegeneinander!

Deshalb ...

werde auch ich Mitglied im

Fahrlehrerverband

Mecklenburg-Vorpommern e.V.

Rufen Sie doch mal an!

Telefon 0381 - 4 000 635

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