Aufnahmeantrag

Den Aufnahmeantrag haben wir hier für Sie hinterlegt:

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Beitragsordnung

Beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 22.03.2025 in Linstow

  • Selbständige Fahrlehrer 275,00 € jährlich
  • Angestellte Fahrlehrer 165,00 € jährlich
  • Rentner (Rentenbescheid) 90,00 € jährlich
  • Fördernde Mitglieder 200,00 € jährlich

Satzung des
Fahrlehrerverbandes
Mecklenburg-Vorpommern e.V.

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 22.03.2025 in Linstow

Hinweis: Zur besseren Lesbarkeit wird in dieser Satzung das generische Maskulinum verwendet. Die in dieser Satzung verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich – sofern nicht anders kenntlich gemacht – auf alle Geschlechter.

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen Fahrlehrerverband Mecklenburg-Vorpommern e.V.
  2. Er ist in das Vereinsregister Schwerin unter Nr. 59 eingetragen und hat seinen Rechtssitz in Schwerin.

§ 2 Zweck und Ziel

  1. Zwecks des Vereins ist:
    1. die allgemeinen Berufs- und Standesinteressen der Fahrlehrer zu wahren und zu fördern
    2. für eine zukunftsorientierte Weiterentwicklung des Verkehrsrechts, des Fahrlehrerrechts, des Fahrlehrer- und Fahrschülerausbildungs- und Prüfungsrechts einzutreten
    3. sich für die Erhaltung und Förderung des privatwirtschaftlichen Fahrausbildungswesens einzusetzen mit dem Ziel, eine kontinuierliche Verbesserung der Sicherheit des Straßenverkehrs in Ausbildung und Teilnahme zu erreichen und die Förderung der Unfallverhütung
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:
    1. Beratung der Mitglieder in fachlichen und rechtlichen Fragen, insbesondere zum Wettbewerb,
    2. den Mitgliedern Fort- und Weiterbildungen zu bieten,
    3. die Mitglieder regelmäßig über Änderungen im Fahrlehrer- und Verkehrsrecht zu informieren
  3. Zur Erreichung des Vereinszwecks und Ziels kann der Verband mit anderen Organisationen (Verbände, privatwirtschaftlich und demokratisch politische Vereinigungen und Institutionen) die im Wesentlichen gleichlautende Zwecke und Ziele verfolgen zusammenarbeiten.
  4. Der Verband betreibt Öffentlichkeitsarbeit für Zweck und Ziel des Verbandes.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Inhaber einer gültigen deutschen Fahrlehrerlaubnis (§ 1 des Gesetzes über das Fahrlehrerwesen) können Mitglied des Verbandes werden. Juristische Personen können unter der Voraussetzung, dass sie eine Fahrschule betreiben (§ 18 Abs. 2 FahrlG) Mitglied werden. Die Vertretungsberechtigung hinsichtlich der Mitgliedschaft und das Stimmrecht liegt bei einer der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Person.
  2. Auf Vorschlag können durch Beschluss des Vorstands auch fördernde Mitglieder (Fördermitglieder) und Fahrlehreranwärter während der Ausbildung (Schnuppermitglieder) aufgenommen werden. Sie unterstützen den Verein im Rahmen der Satzungsmaßnahmen ideell und Fördermitglieder auch finanziell. Fördermitglieder und Schnuppermitglieder haben kein aktives und passives Wahlrecht sowie kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
  3. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich zu stellen.
  4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat im Rahmen des Verbandszweckes den gleichen Anspruch auf Informationen, Vertretung und Wahrung des §2 dieser Satzung.
  2. Die Teilnahme an den Versammlungen und die Ausübung des Stimmrechts gehören zu seinen wichtigsten Pflichten.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet:
    1. die Ziele und Aufgaben des Verbandes nach besten Kräften zu fördern
    2. ihren Beruf ehrenhaft und kollegial auszuüben
    3. das Fahrlehrergesetz und die auf ihm beruhenden Verordnungen zu beachten
    4. die Beiträge rechtzeitig zu entrichten
    5. der Geschäftsstelle
      • die Eröffnung oder die Schließung eines Fahrschulbetriebes
      • die Veränderungen der Ausbildungserlaubnis
      • den Wegfall der Fahrlehr- oder Fahrschulerlaubnis
      • den Berufswechsel
      • den Eintritt in den Ruhestand
      • mitzuteilen.

    § 5 Beitrag

    Die Mitglieder zahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Näheres dazu regelt die Beitragsordnung.

    § 6 Ende der Mitgliedschaft

    1. Die Mitgliedschaft kann nur auf das Ende eines Geschäftsjahres mit 3-monatiger Frist gekündigt werden. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Mitgliedschaft erlischt ferner durch Tod.
    2. Der Vorstand kann nach Anhörung ein Mitglied zum Ende des Geschäftsjahres ausschließen:
      1. wenn die Voraussetzungen des §3 Abs.1 entfallen, es sei denn, es handelt sich um einen vorübergehenden Wegfall der Fahrlehrerlaubnis von weniger als 12 Monaten Dauer oder um eine Berufsaufgabe aus Krankheits- oder Altersgründen
      2. wenn das Mitglied seinen Beitragspflichten länger als 6 Monate nicht nachkommt
      3. Ferner kann der Vorstand ein Mitglied ausschließen, welches:

      4. den Zwecken des Verbandes schuldhaft oder beharrlich zuwiderhandelt und hierdurch die Interessen des Verbandes schädigt,
      5. schwere unbegründete Angriffe gegen andere Verbandsmitglieder, Mitarbeiter der Geschäftsstelle oder Mitglieder des Vorstandes richtet.
    3. Der Vorstand hat dem Mitglied den beabsichtigten Ausschluss unter Nennung der Gründe und unter Setzung einer einmonatigen Frist mittels eingeschriebenen Briefs mitzuteilen. Unterlässt es das Mitglied, sich innerhalb der gesetzten Frist zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern, gilt der Ausschluss mit Ablauf der Frist als vollzogen. Gegen den Ausschluss kann durch schriftlicher Erklärung an die Geschäftsstelle Berufung eingelegt werden, die auf der Tagesordnung der nächstfolgenden Mitgliederversammlung zu setzen und auf dieser zu behandeln ist. Die Rechte des ausgeschlossenen Mitgliedes ruhen ab Zustellung des Ausschließungsbeschlusses, die Berufung bewirkt keinen Aufschub.

      Die Beitragspflicht bleibt bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres bestehen!

§ 7 Organe des Verbandes

Die Organe des Verbandes sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Verbandes. Sie findet mindestens einmal im Jahr statt. Ort und Zeit werden vom Vorstand bestimmt.
  2. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens 4 Wochen zuvor unter Beifügung der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die Einladung kann im Verbandsorgan „Fahrschul-Info“ erfolgen.
  3. Die Tagesordnung wird durch den Vorstand aufgestellt. Sie hat mindestens folgende Punkte zu enthalten:
    1. Bericht des Vorstandes
    2. Jahresbilanzen
    3. Bericht der Rechnungsprüfer
    4. Entlastung des Vorstandes
    5. und zu den Wahlversammlungen:

    6. Wahlen

    Der Vorstand kann die Tagesordnung erforderlichenfalls um weitere Punkte ergänzen, hierbei sollen insbesondere Anregungen von den Mitgliedern Berücksichtigung finden.

  4. Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Auf seinen Vorschlag kann der Vorstand für die Dauer der Tagung einen Versammlungsleiter bestimmen.
  5. Anträge zu den in der Einladung genannten Tagesordnungspunkten können mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich an den Vorstand gestellt werden.
  6. Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, werden unter dem Tagesordnungspunkt Sonstiges behandelt.
  7. Der Mitgliederversammlung obliegt die Beschlussfassung über alle Anträge, Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins sowie die Verwendung des Vereinsvermögens im Falle der Auflösung.
  8. Die Mitgliederversammlung wählt ihren Vorstand für 4 Jahre.
    Ab 2010 wählt die Mitgliederversammlung
    1. 2010 die Stellvertreter sowie 2 Rechnungsprüfer
    2. 2012 den Vorsitzenden.
    3. Der Zeitpunkt der Wahl ergibt sich aus der Dauer der jeweiligen Wahlperiode. Die Wahlen zu a) und b) sind um jeweils 2 Jahre versetzt durchzuführen, Wiederwahl ist zulässig.

  9. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorsitzenden einzuberufen,
    1. wenn es das Interesse des Vereins erfordert
    2. wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich beantragt.
  10. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, welche vom Vorsitzenden und jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  11. Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen sachkundige Personen einladen.

§ 9 Der Vorstand

  1. Der Vorstand führt die Verwaltung des Vereins und stellt Mitarbeiter ein. Als Alleingesellschafter der Fahrschul-Service GmbH beruft der Vorstand den Geschäftsführer und den stellvertretenden Geschäftsführer der Fahrschul-Service GmbH und beruft diese auch ab.
  2. In den Vorstand des Verbandes oder zum Vorsitzenden eines Bezirks können nur Mitglieder gewählt werden, die als Fahrlehrer im Hauptberuf tätig sind.
  3. Der Vorstand besteht aus 5 Personen und setzt sich zusammen aus:


    dem Vorsitzenden
    dem 1. Stellvertreter
    dem 2. Stellvertreter
    dem 3. Stellvertreter
    dem 4. Stellvertreter

    Die Rangfolge sowie die Aufgabenverteilung des 1. bis 4. Stellvertreters werden innerhalb des Vorstandes festgelegt.

  4. Der Vorstand wird jeweils für die Dauer von 4 Jahren gewählt, die Reihenfolge der Wahlen ergibt sich aus §8 Abs. 8. Bei Nachwahlen wird für die turnusmäßige Restdauer gewählt. Vor Annahme dieser Satzung gewählte Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zum Ablauf der Wahlzeit im Amt.
  5. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus seinem Amt vorzeitig aus, so rückt jeweils das nachgeordnete Vorstandsmitglied für die restliche Amtsdauer des Vorgängers auf. Bis zur Nachwahl in der nächsten Mitgliederversammlung bestimmt der Vorstand den 4. Stellvertreter.
  6. Wird ein Rechnungsprüfer in den Vorstand gewählt, scheidet er mit der Annahme der Wahl aus seinem bisherigen Amt aus.
  7. Der Vorsitzende vertritt den Fahrlehrerverband Mecklenburg-Vorpommern gerichtlich allein. Der 1. bis 4. Stellvertreter vertreten den Verband jeweils zu zweit.
  8. Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Vereins, ihm obliegt die Durchführung der Beschlüsse des Vorstandes.
  9. Der Vorstand hält seine Sitzungen bei Bedarf ab. Dabei ist darauf zu achten, dass regelmäßig alle Vorstandsmitglieder an den Sitzungen teilnehmen können. Ist ein Mitglied verhindert, haben sich alle in der Amtsausführung um Einvernehmen zu bemühen. Ist Einigkeit nicht zu erzielen, entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, in seiner Abwesenheit die Stimme des jeweiligen Vertreters. Die Bezirksvorsitzenden können auf Einladung an diesen Sitzungen teilnehmen.
  10. Die Arbeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Sie erhalten keine Tätigkeitsvergütung. Tatsächlich entstandene Auslagen (insbesondere Reise- und Übernachtungskosten) sind in angemessener Höhe zu ersetzen. Die Mitgliederversammlung kann eine Aufwandsentschädigung für den Vorstandsvorsitzenden mit einfacher Mehrheit beschließen. Näheres regelt die Entschädigungsordnung.

§ 10 Gliederung des Vereins

  1. Der Fahrlehrerverband Mecklenburg-Vorpommern ist in 4 Bezirke untergliedert:
    1. Schwerin
    2. Rostock
    3. Stralsund/Rügen
    4. Neubrandenburg
  2. Von den in den Bezirken ansässigen Verbandsmitgliedern wird jeweils ein Bezirksvorsitzender gewählt. Wahl gemäß §9 Abs. 3 dieser Satzung.
  3. Die Organe des Bezirkes sind:
    • die Bezirksversammlung
    • der Vorsitzende des Bezirks
    1. Die Bezirksversammlung in den Bezirken wird vom Bezirksvorsitzenden einberufen; bei Verhinderung von einem Vorstandsmitglied. Sie soll regelmäßig einmal im Jahr stattfinden.
    2. Jede Versammlung der Bezirke ist mindestens zwei Wochen vorher dem Vorstand unter Nennung der Tagesordnung mitzuteilen. Es ist eine Niederschrift der Versammlung anzufertigen, welche mindestens die Punkte der Tagesordnung behandelt. Diese ist zusammen mit der Anwesenheitsliste der Geschäftsstelle zu übergeben.

§ 11 Abstimmungen und Wahlen

Sämtliche Wahlen sind geheim durchzuführen. Sie können auch durch Akklamation durchgeführt werden, sofern für die Wahl nur ein Vorschlag vorliegt oder die Mehrheit der anwesenden Mitglieder es beschließt. Es gilt die Wahlordnung des Verbandes.

§ 12 Geschäftsstelle

  1. Der Verband hat eine Geschäftsstelle einzurichten. Sie wird von einem Büroleiter geleitet.
  2. Der Verband und seine Wirtschaftsgesellschaft können eine Bürogemeinschaft bilden.

§ 13 Rechnungsprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt 2 Rechnungsprüfer für die Dauer von 4 Jahren. Jeder Rechnungsprüfer kann nur einmal wiedergewählt werden. Die Rechnungsprüfer haben vor der ordentlichen Mitgliederversammlung des Verbandes die Geschäftsführung des Vorstandes und der Geschäftsstelle darauf zu überprüfen, ob die Ausgaben- und Einnahmenbelege vollständig sind und mit der Eintragung der Buchhaltung übereinstimmen. Sie haben darauf zu achten, ob die vorhandenen Belege inhaltlich verständlich und sachlich richtig sind.
  2. Über das Ergebnis ihrer Prüfung sowie eventueller Bedenken oder Anregungen haben die Rechnungsprüfer in der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 14 Ehrungen

  1. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes verdiente Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernennen. Das Ehrenmitglied ist in den nachfolgenden Geschäftsjahren von den Verbandsbeiträgen befreit; es erhält eine Urkunde.
  2. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Berufsstand in besonderer Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenvorsitzenden des Verbandes ernannt werden.
  3. Es können sowohl Verbandsmitglieder als auch Nichtmitglieder, die sich Verdienste für den Verband erworben haben, mit der goldenen Ehrennadel geehrt werden.

§ 15 Berufsjubiläum

  1. Der Vorstand kann an Mitglieder, wenn sie mindestens 3 Jahre dem Verband angehören, eine Jubiläumsnadel mit Urkunde verleihen, und zwar
    • für 25-jährige Fahrlehrertätigkeit die bronzene Jubiläumsnadel
    • für 30-jährige Fahrlehrertätigkeit die silberne Jubiläumsnadel
    • für 40-jährige Fahrlehrertätigkeit die goldene Jubiläumsnadel.
  2. Maßgebend ist das Ausstellungsjahr der ersten Fahrlehrerlaubnis.

§ 16 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Geschäftsjahr

  1. Erfüllungsort ist der Sitz der Geschäftsstelle. Gerichtsstand für alle aus dieser Satzung sich ergebenden Rechte und Pflichten ist Schwerin.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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