Aufnahmeantrag

Den Aufnahmeantrag haben wir hier für Sie hinterlegt:

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Beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 25.03.2023 in Linstow
Gültig ab 01.01.2024

  • Selbständige Fahrlehrer 275,00 € jährlich
  • Angestellte Fahrlehrer 165,00 € jährlich
  • Rentner und Familienmitglieder 90,00 € jährlich
    (als Rentner gelten nur Mitglieder die nicht mehr als Fahrlehrer tätig sind)
  • Fördernde Mitglieder 200,00 € jährlich

Satzung des
Fahrlehrerverbandes
Mecklenburg-Vorpommern e.V.

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 25.03.2023 in Linstow

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen Fahrlehrerverband Mecklenburg-Vorpommern e.V.
  2. Er ist in das Vereinsregister Schwerin unter Nr. 59 eingetragen und hat seinen Rechtssitz in Schwerin.
  3. Der Verein wurde am 05.06.1990 gegründet, seine Satzung am 19.02.1992 in Güstrow neu beschlossen, zuletzt geändert am 14.03.2009 und eingetragen am Amtsgericht Schwerin unter VR 59 Nr. 2 am 22.07.2009.
  4. (4) Diese Neufassung wurde mit der Annahme auf der Mitgliederversammlung am 25.03.2023 beschlossen und in das Vereinsregister am 10.07.2023 eingetragen. Sie tritt zum 10.07.2023 in Kraft.

§ 2 Zweck und Ziele

  1. Leitthemen des Fahrlehrerverbandes sind die Sicherheit und das umweltbewusste Verhalten im Straßenverkehr.
    In Übereinstimmung damit hat der Verband den Zweck, die allgemeinen Berufs- und Standesinteressen der Fahrlehrer zu wahren und zu fördern. Insbesondere ist es seine Aufgabe, die Mitglieder in fachlichen, betriebswirtschaftlichen, allgemeinberuflichen und sozialen Fragen zu beraten und zu unterstützen. Hierbei soll der Verband mit anderen Fahrlehrerverbänden der Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände e.V., den im Landtag des Landes Mecklenburg-Vorpommern vertretenen politischen Parteien, den zuständigen Ministerien, den Technischen Prüfstellen für den Kraftfahrzeugverkehr sowie allen anderen Stellen, die sich mit der Sicherheit des Straßenverkehrs und dem umweltschonenden Verhalten der Kraftfahrer befassen, zusammenarbeiten.
    Der Verband kann mit Zustimmung des Vorstandes anderen Vereinigungen und Institutionen beitreten, soweit dies der Erfüllung seiner Aufgaben dienlich erscheint.
    Ferner ist es Aufgabe des Verbandes, für eine zeitgemäße Weiterentwicklung des Verkehrsrechts, des Fahrlehrerrechts sowie des Fahrausbildungs- und Prüfungsrechts einzutreten und sich für die Erhaltung und Förderung des privatwirtschaftlichen Fahrausbildungswesens einzusetzen.
  2. Weiterhin gehört es zu den Zwecken des Verbandes: a) an der Weiterentwicklung des Berufsbildes mitzuwirken, für eine pädagogisch fundierte Ausbildung des Fahrlehrernachwuchses einzutreten und seinen Mitgliedern Möglichkeiten der Fort- und Weiterbildung zu bieten
    b) die Verkehrssicherheit und das umweltschonende Verhalten im Straßenverkehr zu fördern
    c) Einrichtungen zu fördern, die der sozialen Sicherung der Mitglieder und deren Angehörigen dienen
    d) Entwicklung neuer Ausbildungsmodelle sowie die von zeitgemäßen Lehr - und Lernsystemen zu fördern
    e) die Mitglieder bei der Führung ihrer Betriebe organisatorisch und kaufmännisch zu beraten
    f) die Mitglieder über alle für den Fahrlehrerberuf und dessen Umfeld bedeutsamen Angelegenheiten regelmäßig zu informieren
  3. Schließlich ist es Aufgabe des Verbandes, im Sinne der von ihm vertretenen Ziele Öffentlichkeitsarbeit zu leisten.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Inhaber einer gültigen deutschen Fahrlehrerlaubnis (§ 1 des Gesetzes über das Fahrlehrerwesen) können Mitglied des Verbandes werden.
    Juristische Personen können unter der Voraussetzung, dass sie eine Fahrschule betreiben (§18 Abs. 2 FahrlG) Mitglied werden. Die Vertretungsberechtigung hinsichtlich der Mitgliedschaft und das Stimmrecht liegt bei einer der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Person.
  2. Auf Vorschlag des Vorstandes können durch Beschluss auch Personen als Mitglieder aufgenommen werden, die die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllen, aber dem Fahrlehrerberuf nahe stehen. Sie sind nicht stimmberechtigt.
  3. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich zu stellen.
  4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat im Rahmen des Verbandszweckes den gleichen Anspruch auf Vertretung seiner Interessen.
  2. Die Teilnahme an den Versammlungen und die Ausübung des Stimmrechts gehören zu seinen wichtigsten Pflichten.
  3. In den Vorstand des Verbandes oder zum Vorsitzenden eines Bezirkes können nur Mitglieder gewählt werden, die über mindestens 3 -jährige Berufserfahrung als Fahrlehrer im Hauptberuf verfügen.
  4. Die Mitglieder sind verpflichtet,
    a) die Ziele und Aufgaben des Verbandes nach besten Kräften zu fördern
    b) ihren Beruf ehrenhaft und kollegial auszuüben
    c) das Fahrlehrergesetz und die auf ihm beruhenden Verordnungen zu beachten und die Wettbewerbsregeln des Verbandes einzuhalten
    d) die Beiträge rechtzeitig zu entrichten
    e) der Geschäftsstelle
    - die Eröffnung oder die Schließung eines Fahrschulbetriebes
    - die Veränderungen der Ausbildungserlaubnis
    - den Wegfall der Fahrlehr- oder Fahrschulerlaubnis
    - den Berufswechsel
    - den Eintritt in den Ruhestand
    mitzuteilen.

§ 5 Beitrag

  1. Die Mitglieder haben vierteljährlich, somit zum 15. Januar, 15. April, 15. Juli, 15. Oktober des laufenden Geschäftsjahres den vierten Teil des Jahresbeitrages zu entrichten. Erfolgt die Zahlung über Bankeinzug, darf dieses nur zu diesen Terminen erfolgen. Jedes Mitglied kann unabhängig davon seinen Beitrag in längere Abschnitte zusammenfassen und im Voraus begleichen. Sind außergewöhnliche Aufwendungen zur Erreichung eines besonderen Zweckes notwendig, kann die Mitgliederversammlung eine Umlage beschließen. Die Umlage darf nur zweckgebunden verwendet werden, über die Verwendung eventuell nicht verbrauchter Mittel entscheidet der Vorstand.
  2. Die Aufnahmegebühr, der Jahresbeitrag, etwaige Umlagen sowie die Höhe der den Bezirken zugewiesenen Mittel werden von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgesetzt, diese können für einzelne Gruppen der Mitgliedschaft (z.B. Selbständige Angestellte, Rentner, im Betrieb tätige Familienmitglieder u.a.) der Höhe nach unterschiedlich sein. Bestimmte Mitglieder können von der Pflicht zur Zahlung eines Umlagenbeitrages ausgenommen werden. Der Vorstand kann in Ausnahmefällen, wie längerer Krankheit usw. für einzelne Mitglieder einen vorübergehend niedrigeren Beitragssatz bestimmen.
  3. Wird über die Höhe der Aufnahmegebühr sowie des Jahresbeitrages und die den Bezirken zuzuweisenden Mittel auf der Mitgliederversammlung kein ausdrücklicher Beschluss gefasst, bleibt es bei den Sätzen des Vorjahres. Die Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen und ist allen Mitgliedern durch öffentlichen Aushang am Vereinsbüro zugänglich zu machen.
  4. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Beitrages sowie der Umlagen befreit.
  5. Mitglieder, die mit der Beitragszahlung 3 Monate im Rückstand sind, erhalten durch den Verband keinerlei Leistungen. (Fachzeitschrift „Fahrschule“, Rechtsbeistand u.ä.)

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft kann nur auf das Ende eines Geschäftsjahres mit 3-monatiger Frist gekündigt werden. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Mitgliedschaft erlischt ferner durch Tod, jedoch können die nach § 15 Abs.1 Nr. 3 FahrlG zur Fortführung der Fahrschule berechtigte Personen, sofern die Fahrschule weitergeführt wird, ohne besondere Aufnahmeformalitäten durch einfache schriftliche Erklärung an den Vorstand Mitglied werden.
  2. Der Vorstand kann nach Anhörung ein Mitglied zum Ende des Geschäftsjahres ausschließen:
    a) wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs.1 entfallen, es sei denn, es handelt sich um einen vorübergehenden Wegfall der Fahrlehrerlaubnis von weniger als 12 Monaten Dauer oder um eine Berufsaufgabe aus Krankheits- oder Altersgründen.
    b) wenn das Mitglied seinen Beitragspflichten länger als 6 Monate nicht nachkommt.
    Ferner kann der Vorstand ein Mitglied ausschließen, welches
    c) den Zwecken des Verbandes schuldhaft oder beharrlich zuwiderhandelt und hierdurch die Interessen des Verbandes schädigt,
    d) schwere unbegründete Angriffe gegen andere Verbandsmitglieder, Mitarbeiter der Geschäftsstelle oder Mitglieder des Vorstandes richtet,
    e) die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder über dessen Vermögen der Konkurs eröffnet oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde.
  3. Der Vorstand hat dem Mitglied den beabsichtigten Ausschluss unter Nennung der Gründe und unter Setzung einer einmonatigen Frist mittels eingeschriebenem Brief mitzuteilen. Unterlässt es das Mitglied, sich innerhalb der gesetzten Frist zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern, gilt der Ausschluss mit Ablauf der Frist als vollzogen. Gegen den Ausschluss kann durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsstelle Berufung eingelegt werden, die auf der Tagesordnung der nächstfolgenden Mitgliederversammlung zu setzen und auf dieser zu behandeln ist. Die Rechte des ausgeschlossenen Mitgliedes ruhen ab Zustellung des Ausschließungsbeschlusses, die Berufung bewirkt keinen Aufschub.

    Die Beitragspflicht bleibt bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres bestehen !

§ 7 Organe des Verbandes

Die Organe des Verbandes sind:
  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • der Schlichtungsausschuss

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Verbandes. Sie findet mindestens einmal im Jahr statt. Ort und Zeit werden vom Vorstand bestimmt.
  2. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens 4 Wochen zuvor unter Beifügung der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die Einladung kann im Verbandsorgan „Fahrschul-Info“ erfolgen.
  3. Die Tagesordnung wird durch den Vorstand aufgestellt. Sie hat mindestens folgende Punkte zu enthalten:
    a) Bericht des Vorstandes
    b) Jahresbilanzen
    c) Bericht der Rechnungsprüfer
    und zu den Wahlversammlungen:
    d) Entlastung des Vorstandes
    e) Wahlen
    Der Vorstand kann die Tagesordnung erforderlichenfalls um weitere Punkte ergänzen, hierbei sollen insbesondere Anregungen von den Mitgliedern der Bezirke Berücksichtigung finden.
  4. Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Auf seinen Vorschlag kann der Vorstand für die Dauer der Tagung einen Versammlungsleiter bestimmen.
  5. Anträge zu den in der Einladung genannten Tagesordnungspunkten können mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich an den Vorstand gestellt werden.
  6. Über Anträge, die auf der Mitgliederversammlung gestellt werden und nicht Gegenstand der Tagesordnung sind, darf nur dann verhandelt und abgestimmt werden, wenn mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder der Zulassung beipflichten.
  7. Anträge, die gegen Gesetze oder Satzung verstoßen bzw. über die satzungsgemäßen Ziele des Verbandes hinausgehen oder in Rechte Dritter eingreifen, sind vom Versammlungsleiter zurückzuweisen.
  8. Der Mitgliederversammlung obliegt die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins sowie die Verwendung des Vereinsvermögens im Falle der Auflösung.
  9. Die Mitgliederversammlung wählt ihren Vorstand für 4 Jahre. Ab 2010 wählt die Mitgliederversammlung
  10. a) 2010 die Stellvertreter sowie 2 Rechnungsprüfer und einen Stellvertreter
    b) 2012 den Vorsitzenden
    Der Zeitpunkt der Wahl ergibt sich aus der Dauer der jeweiligen Wahlperiode. Die Wahlen zu a) und b) sind um jeweils 2 Jahre versetzt durchzuführen, Wiederwahl ist zulässig.
  11. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen,
    a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert
    b) wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich beantragt.

§ 9 Der Vorstand

  1. Der Vorstand führt die Verwaltung des Vereins und bildet gleichzeitig den Beirat der Fahrschul-Service GmbH.
  2. Der Vorstand besteht aus 5 Personen setzt sich zusammen aus
    dem Vorsitzenden
    dem 1. Stellvertreter
    dem 2. Stellvertreter
    dem 3. Stellvertreter
    dem 4. Stellvertreter
  3. Die Rangfolge sowie die Aufgabenverteilung des 1. bis 4. Stellvertreters werden innerhalb des Vorstandes festgelegt.
  4. Der Vorstand wird jeweils für die Dauer von 4 Jahren gewählt, die Reihenfolge der Wahlen ergibt sich aus § 8 Abs. 9.
    Bei Nachwahlen wird für die turnusmäßige Restdauer gewählt. Vor Annahme dieser Satzung gewählte Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zur Ablauf der Wahlzeit im Amt.
  5. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus seinem Amt vorzeitig aus, so rückt jeweils das nachgeordnete Vorstandsmitglied für die restliche Amtsdauer des Vorgängers auf. Bis zur Nachwahl in der nächsten Mitgliederversammlung bestimmt der Vorstand den 4. Stellvertreter.
  6. Wird ein Rechnungsprüfer in den Vorstand gewählt, scheidet er mit der Annahme der Wahl aus seinem bisherigen Amt aus.
  7. Der Vorsitzende vertritt den Fahrlehrerverband Mecklenburg-Vorpommern gerichtlich allein. Der 1. bis 4. Stellvertreter vertreten den Verband jeweils zu zweit.
  8. Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Vereins, ihm obliegt die Durchführung der Beschlüsse des Vorstandes.
  9. Der Vorstand hält seine Sitzungen bei Bedarf ab. Dabei ist darauf zu achten, dass regelmäßig alle Vorstandsmitglieder an den Sitzungen teilnehmen können. Ist ein Mitglied verhindert, haben sich alle in der Amtsausführung um Einvernehmen zu bemühen. Ist Einigkeit nicht zu erzielen, entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, in seiner Abwesenheit die Stimme des jeweiligen Vertreters. Die Bezirksvorsitzenden können auf Einladung an diesen Sitzungen teilnehmen.
  10. Die Arbeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Die Begleichung etwaiger Auslagen und Kosten regeln sich nach der derzeitig geltenden Geschäftsordnung.

§ 10 Schlichtungsausschuss

  1. Dem Schlichtungsausschuss obliegt die gütliche Schlichtung von Auseinandersetzungen zwischen Mitgliedern.
  2. Der Ausschuss setzt sich aus 3 Mitgliedern zusammen, die von Fall zu Fall vom Vorstand berufen werden. Sie wählen unter sich einen Vorsitzenden.
  3. Die Geschäftsstelle des Verbandes ist gleichzeitig die Geschäftsstelle der Schlichtungsstelle.
  4. Die Anrufung der Schlichtungsstelle hat in schriftlicher Form zu erfolgen. Eine Ausfertigung des Schriftsatzes ist dem betroffenen Mitglied eingeschrieben zuzustellen.
  5. Zur Vorbereitung einer mündlichen Verhandlung vor dem Schlichtungsausschuss kann dessen Vorsitzender eine Voruntersuchung führen und alle Maßnahmen einleiten, die zur sachgerechten Beurteilung der Angelegenheit dienlich sind. Wird eine Voruntersuchung durchgeführt, müssen die Betroffenen Gelegenheit erhalten, vom Vorsitzenden gehört zu werden. Der Vorsitzende kann den Antragsteller sowie etwaige Zeugen hören.
  6. Die Verhandlung
    a) Der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses bestimmt den Termin der Verhandlung und veranlasst die Ladung der Parteien und etwaiger Zeugen. Der Ausschuss bestimmt darüber, ob und welche Zeugen zu hören sind. Die Verhandlungen sind nicht öffentlich. Die Vorstandsmitglieder oder ein vom Vorstand des Verbandes Beauftragter haben das Recht, als Zuhörer daran teilzunehmen.
    b) Die Parteien haben das Recht, sich eines Mitgliedes des Verbandes als Beistand zu bedienen.
    c) Die Verhandlung findet auch dann statt, wenn eine der Parteien trotz rechtzeitiger Ladung ohne ausreichende Entschuldigung nicht erschienen ist.
    d) Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann abgesehen werden, wenn der Schlichtungsausschuss den Parteien einen schriftlichen Einigungsvorschlag unterbreitet hat und die Parteien ihr Einverständnis dazu schriftlich abgegeben haben.
  7. e) Ist der Schlichtungsausschuss angerufen, darf ein Verfahren vor dem ordentlichen Gericht erst nach Abschluss des Verfahrens vor dem Schlichtungsausschuss eingeleitet werden.
  8. Der Schlichtungsausschuss hat festzusetzen, welche Kosten durch das Verfahren beim Ausschuss entstanden sind und wer diese zu tragen hat.

§ 11 Gliederung des Vereins

  1. Der Fahrlehrerverband Mecklenburg Vorpommern ist in 4 Bezirksvereine untergliedert, welche den Niederlassungen des DEKRA e.V. entsprechen.
  2. Von den in den Bezirken ansässigen Verbandsmitgliedern wird jeweils ein Bezirksvorsitzender und ein, im Bedarfsfall mehrere, Stellvertreter des Bezirkes gewählt.
  3. Innerhalb der Bezirke ist es möglich, freie Kreise zu bilden. In Ausnahmefällen kann das in einem Kreis ansässige Mitglied auf Antrag auch Mitglied eines angrenzenden Kreises werden, wenn dieses die Zustimmung der zuständigen Bezirksvorsitzenden findet.
  4. Kreise und Bezirke sind nicht rechtsfähige Vereine. Sie sind nicht befugt, Beiträge zu erheben und für den Verband zu handeln. Die Berufsvertretung liegt ausschließlich beim Verband. Die den Kreisen und Bezirken zugewiesenen Haushaltsmittel sind über die Geschäftsstelle des Verbandes zu verwalten.

    Zweck der Kreise und Bezirke ist es:
    a) die Interessen der Mitglieder allgemein und in besonderen Fällen zu vertreten, jedoch nur im Bereich des Bezirkes oder des jeweiligen Kreises und im Einvernehmen mit dem Vorstand des Verbandes
    b) durch gegenseitigen Erfahrungsaustausch das Ausbildungsniveau in den Fahrschulen der Mitglieder zu fördern und durch bestmögliche Leistungen der Hebung der Verkehrssicherheit zu dienen
    c) die Mitglieder anzuhalten, sich kollegial zu verhalten und soweit erforderlich, sich gegenseitig zu unterstützen, sich an die allgemeinen Wettbewerbsregeln zu halten, an die Grundsätze der Fairness und Lauterkeit in der Geschäftsführung zu halten und insbesondere in der Werbung Zurückhaltung zu üben und in der Öffentlichkeit nicht mit irreführenden Methoden zu werben und zu arbeiten; im fairen Leistungswettbewerb um die bestmöglichste Ausbildung zu bemühen; sich nach Kräften um die Hebung des Ansehens der Fahrlehrerschaft in der Öffentlichkeit zu bemühen
    d) die im Bereich der Bezirke und insbesondere der Kreise ansässigen Fahrlehrer in kollegialer, kameradschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht einander näher zubringen
    e) die zuständigen Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, soweit dieses das Fahrschulwesen betreffen, nach Kräften zu unterstützen
  5. Die Organe des Bezirkes sind:
    - die Mitgliederversammlung
    - der Vorstand
    a) Der Vorstand der Bezirke setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden und dem oder den Stellvertretern.
    b) Die Mitgliederversammlung in den Bezirken ist das oberste Organ, sie wird vom Bezirksvorsitzenden, bei Verhinderung vom Stellvertreter oder einem Vorstandsmitglied einberufen.
    Sie soll regelmäßig einmal im Jahr stattfinden.
    c) Für die Wahlen gilt die Abstimmungs- und Wahlordnung des Verbandes.
    d) Jede Versammlung der Bezirke ist mindestens zwei Wochen vorher dem Vorstand unter Nennung der Tagesordnung mitzuteilen. Es ist eine Niederschrift der Versammlung anzufertigen, welche mindestens die Punkte der Tagesordnung behandelt. Diese ist zusammen mit der Anwesenheitsliste der Geschäftsstelle zu übergeben.

§ 12 Abstimmungen und Wahlen

  1. Sämtliche Wahlen sind geheim durchzuführen. Sie können auch durch Akklamation durchgeführt werden, sofern für die Wahl nur ein Vorschlag vorliegt oder die Mehrheit der anwesenden Mitglieder es beschließt. Es gilt die Wahlordnung des Verbandes.

§ 13 Geschäftsstelle

  1. Der Verband hat eine Geschäftsstelle einzurichten. Sie wird von einem Büroleiter/in geleitet.
  2. Der Verband und seine Wirtschaftsgesellschaft haben eine Bürogemeinschaft zu bilden.
  3. Der Geschäftsführer der Wirtschaftsgesellschaft wird durch den Beirat berufen. Er muss den gesetzlichen Anforderungen eines Geschäftsführers entsprechen.
  4. Die Einstellung von Mitarbeitern obliegt dem Vorstand.

§ 14 Rechnungsprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt 2 Rechnungsprüfer und einen Stellvertreter für die Dauer von 4 Jahren. Jeder Rechnungsprüfer kann nur einmal wiedergewählt werden. Die Rechnungsprüfer haben vor der ordentlichen Mitgliederversammlung des Verbandes die Geschäftsführung des Vorstandes und der Geschäftsstelle darauf zu überprüfen, ob die Ausgaben- und Einnahmenbelege vollständig sind und mit der Eintragung der Buchhaltung übereinstimmen. Sie haben darauf zu achten, ob die vorhandenen Belege inhaltlich verständlich und sachlich richtig sind.
  2. Über das Ergebnis ihrer Prüfung sowie eventueller Bedenken oder Anregungen haben die Rechnungsprüfer in der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 15 Wettbewerbsregeln und Disziplinarmaßnahmen

  1. Der Verein kann durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung Wettbewerbsregeln aufstellen, die für alle Mitglieder verbindlich sind; in diesen ist das Recht des Vorstandes zur Verhängung und Festsetzung von Disziplinarmaßnahmen zu regeln.
  2. Der Vorstand kann gegen Mitglieder, die gegen Zweck und Ziele des Vereins sowie gegen die den Mitgliedern obliegenden Pflichten verstoßen, nach der Anhörung folgende Disziplinarmaßnahmen verhängen:
    a) Verwarnung
    b) Verweis
    c) Geldbuße bis zu Betrag von 500,00 € im Einzelfalle.

§ 16 Ehrungen

Der Verein kann folgende Ehrungen vornehmen:
  1. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes verdiente Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernennen. Das Ehrenmitglied ist in den nachfolgenden Geschäftsjahren von den Verbandsbeiträgen befreit; es erhält eine Urkunde.
  2. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Berufsstand in besonderer Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenvorsitzenden des Verbandes ernannt werden.
  3. Es können sowohl Verbandsmitglieder als auch Nichtmitglieder, die sich Verdienste für den Verband erworben haben, mit der goldenen Ehrennadel geehrt werden.

§ 17 Berufsjubiläum

  1. Der Vorstand kann an Mitglieder, wenn sie mindestens 3 Jahre dem Verband angehören, eine Jubiläumsnadel mit Urkunde verleihen, und zwar
    - für 25 jährige Fahrlehrertätigkeit die bronzene Jubiläumsnadel
    - für 30 jährige Fahrlehrertätigkeit die silberne Jubiläumsnadel
    - für 40 jährige Fahrlehrertätigkeit die goldene Jubiläumsnadel
  2. Maßgebend ist das Ausstellungsjahr der ersten Fahrlehrerlaubnis.

§ 18 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Geschäftsjahr

  1. Erfüllungsort ist der Sitz der Geschäftsstelle. Gerichtsstand für alle aus dieser Satzung sich ergebenden Rechte und Pflichten ist Schwerin.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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