Werde Teil der Solidargemeinschaft - Unterstütze die Hinterbliebenen mit deiner Kranzspende

Liebe Mitglieder des Vereins,

wir möchten Sie aufrufen, Teil einer besonderen Solidargemeinschaft zu werden. Die Rede ist von der Kranzspende, die den Hinterbliebenen eines verstorbenen Mitglieds Unterstützung in schweren Zeiten bietet.

Was ist die Kranzspende? Es handelt sich dabei um einen einmaligen Unterstützungsbeitrag, den Mitglieder einer Gemeinschaft leisten, um im Falle ihres Todes ihre Hinterbliebenen finanziell zu unterstützen. Das Konzept ist einfach: Jedes Mitglied spendet einen festgelegten Betrag, der im Todesfall des Mitglieds als Kranzspende an die Hinterbliebenen übergeben wird.

Die Kranzspende hat viele Vorteile. Zum einen stärkt sie die Solidargemeinschaft und hilft den Hinterbliebenen, sich finanziell aufzufangen. Zum anderen ist sie eine Möglichkeit, anderen Menschen in schweren Zeiten beizustehen und etwas Gutes zu tun. Und nicht zuletzt ist die Kranzspende auch ein Zeichen der Wertschätzung und des Respekts gegenüber den verstorbenen Mitgliedern.

Wenn auch Sie Teil dieser Gemeinschaft werden möchten, wenden Sie sich an unser Büro - Steffen Schnur gibt gerne Auskünfte.

Satzung des Vereins "Kranzspende" der Fahrlehrer im Land Mecklenburg-Vorpommern

beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 11.03.2017 in Wismar

§ 1 Name, Sitz und Zweck

Der Verein führt den Namen „Kranzspende" der Fahrlehrer im Land Mecklenburg–Vorpommern. Er ist ein ideeller, nicht rechtsfähiger Verein und hat seinen Sitz am Sitz des Fahrlehrerverbandes. Er bezweckt die freiwillige Leistung eines einmaligen Unterstützungsbeitrages an die Hinterbliebenen Familienangehörigen eines Mitgliedes im Falle seines Todes.

§ 2 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins können nur Mitglieder des Fahrlehrerverbandes M-V werden. Die Aufnahme in den Verein wird nach Stellung eines schriftlichen Antrags durch den Vorstand ausgesprochen. Tritt ein Mitglied aus dem Fahrlehrerverband aus, erlischt die Mitgliedschaft mit dem Datum des Austritts. Dies gilt auch bei Ausschluss aus dem Fahrlehrerverband. Die Mitgliedschaft der Sterbekasse kann aufrechterhalten werden, wenn die Mitgliedschaft lediglich wegen Wechsel des Wohnsitzes in ein anderes Bundesland beendet wird und das Mitglied weiterhin als Fahrlehrer tätig ist.

Die Mitgliedschaft endet im Übrigen:
  1. durch Austritt, der schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten z.Hd. des Vorstandes zu erklären ist.
  2. durch den Vorstand zu beschließenden Ausschluss, wenn ein Mitglied mit mehr als 3 Umlagebeiträgen im Rückstand ist, wobei über diesen Ausschluss auf Grund etwaigen Widerspruchs letztlich die Mitgliederversammlung zu befinden hat,
  3. auf Wunsch und entsprechender schriftlicher Erklärung des Mitgliedes nach Ableben der Ehefrau/Ehemanns oder nach rechtskräftiger Scheidung.

Mit dem Ausscheiden erlöschen alle etwaigen Anspräche des Mitgliedes an den Verein, insbesondere an das Vereinsvermögen, unbeschadet seiner bis dahin entstandenen Pflichten zu Beitragszahlung.

§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Gewährung einer einmaligen Unterstützung im Todesfall ist ein vom kameradschaftlichen Geist getragenes Sozialwerk; ein Rechtsanspruch hierauf ist ausgeschlossen.

Die Höhe der Unterstützung soll jeweils durch den Beitrag bestimmt werden, der dem Verein am Tage des Todesfalles auf Grund der Mitgliederzahl und des dadurch fällig gewordenen Umlagebeitrages, abzüglich der Verwaltungskosten, zur Verfügung steht.

Für Mitglieder, die dem Verein nach dem 30.06.2001 beigetreten sind, besteht eine Wartezeit von 3 Monaten, beginnend mit dem ersten Tag desjenigen Kalendermonats, der auf den Tag des Beitritts folgt.

Vor Ablauf der Wartezeit wird in keinem Falle eine Unterstützungsleistung erbracht. Zur Aufbringung der für die Unterstützungsleistung erforderlichen Mittel zahlt jedes Mitglied bei jedem Todesfall einen Beitrag von 12,78 € (aktuell empfohlen: 20,00€), bei seinem Eintritt einen anrechenbaren Beitrag von 25,56 €.

Soweit die Satzung im Übrigen nichts Gegenteiliges bestimmt, regeln sich die Mitgliedschaftsrechte und Pflichten nach den Vorschriften der §§ 21 ff. BGB.

§ 4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung

§ 5 Vorstand

Vorstand des Vereins ist der jeweilige Vorstand des Fahrlehrerverbandes M-V e.V., bestehend aus dem Vorsitzenden und den Stellvertretern. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.

Der Vorstand hat die Mitgliederversammlung einzuberufen. Er ist zur Einberufung von außerordentlichen Mitgliederversammlungen befugt und dazu verpflichtet, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder dies schriftlich beantragen.

§ 6 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins, sie findet nach Bedarf statt, mindestens aber gelegentlich der ordentlichen Mitgliederversammlung des Fahrlehrerverbandes M-V e.V.
Der Mitgliederversammlung obliegt die Entgegennahme des Geschäftsberichts und der Jahresabrechnung, die Entlastung des Vorstandes, die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sowie die Beschlussfassung über die auf die Tagesordnung gesetzten Punkte. Anträge von Mitgliedern für die Mitgliederversammlung müssen dem Vorstand mindestens 14 Tage vor der Versammlung eingereicht sein. Anträge außerhalb der Tagesordnung aus der Mitgliederversammlung heraus sind zu behandeln, wenn der Vorstand sie zulässt oder wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmen.
Mitgliederversammlungen sind 21 Tage zuvor - unter Bekanntgabe der Tagesordnung - durch den Vorstand einzuberufen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar und kann nur persönlich ausgeübt werden.

§ 7 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.
Sie können nur beschlossen werden, wenn ihre Beschlussfassung auf die zugleich mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegebenen Tagesordnung gesetzt worden ist.
Die Auflösung des Vereins kann nur beschlossen werden wenn sie in der zugleich mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegebenen Tagesordnung angekündigt worden ist.
Voraussetzung für eine rechtswirksame Schlussfassung ist, dass mindestens 1/3 aller Mitglieder in der Mitgliederversammlung persönlich anwesend sind. Für den Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Stimmen erforderlich. Ist nicht mindestens 1/3 aller Mitglieder erschienen, so ist innerhalb weiterer 3 Monate eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen die Auflösung des Vereins beschließen kann, sofern mindestens 3/4 der Erschienenen dafür stimmen.

§ 8 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Diese Satzung wurde auf der Gesamtmitgliederversammlung am 11.03.2017 in Wismar angenommen.

Aufnahmeantrag

Den Aufnahmeantrag haben wir hier für Sie hinterlegt:

Aufnahmeantrag-Kranzspende.pdf

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